Satzungsentwurf Bildungsverein Altmühlfranken: Unterschied zwischen den Versionen

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: c.  die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den eigenen Wiki-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder entsprechendem Informationsmaterial geschehen.
 
: c.  die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den eigenen Wiki-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder entsprechendem Informationsmaterial geschehen.
 
: d.  die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
 
: d.  die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.
 
 
  
 
6.  Der Verein verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist im Sinne des Steuerrechts selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6.  Der Verein verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist im Sinne des Steuerrechts selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Version vom 21. Oktober 2011, 19:25 Uhr

Wichtige Hinweise

Wer Änderungevorschläge zur Satzung hat, möge diese bitte hier im Wiki einfügen:


Berarbeitungsstand:


Satzung des Bildungsvereins Altmühlfranken

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bildungsverein Altmühlfranken“ im Folgenden „Verein“ genannt und BAf abgekürzt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weißenburg eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz „e. V.“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziel

1. Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten.

2. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.

3. Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch deren Veränderung gestatten und so das Zusammentragen von gemeinsamen Wissen ermöglichen.

4. Die Freien Inhalte sollen einen Bezug zur Region Altmühlfranken haben.

5. Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

a. der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte.
b. die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form.
c. die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den eigenen Wiki-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder entsprechendem Informationsmaterial geschehen.
d. die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.

6. Der Verein verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist im Sinne des Steuerrechts selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein kann ausschließlich im Rahmen seiner oben genannten Zwecke Mittel auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

§ 3 Mitglieder

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie haben eine Stimme, sowie aktives und passives Wahlrecht.

3. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.

4. Ehrenmitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht, wenn sie nicht zugleich auch ordentliches Mitglied sind.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

2. Im Übrigen kann die Fördermitgliedschaft in Textform gegenüber dem Vorstand beantragt werden.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen, dieses ablehnen oder das Gesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung übergeben.

4. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

5. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.

6. Das fördernde Mitglied kann, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Für das Verfahren gelten die Absätze 2-4 entsprechend.

7. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

8. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.

9. Ehrenmitglied wird, wer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird und dies annimmt. Eine bestehende ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird davon nicht berührt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Der Ausschluss kann jederzeit und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er wird durch den Vorstand beschlossen und erklärt. Ein wichtiger Grund sind insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Regeln oder die Interessen des Vereins, ein den Verein oder seine Ziele erheblich schädigendes Verhalten oder ein erheblicher Rückstand mit Beiträgen oder anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

4. Der Ausgeschlossene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruhen seine Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, wird dieser wirksam. Erfolgt die Bestätigung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, kann sich der Ausgeschlossene nicht darauf berufen, ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Anspruch auf Abfindung für den Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen. Sacheinlagen werden nur zurück gewährt, wenn sie lediglich auf Zeit überlassen wurden.

6. Die Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit durch ausdrückliche Erklärung des Ehrenmitgliedes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Regeln des Vereins zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Aktivitäten im Rahmen der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Verbreitung der Freien Inhalte. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung der Regeln der Höflichkeit verpflichtet.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Ehrenmitglieder sind als solche von der Beitragspflicht befreit. Sie können als ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder beitragspflichtig sein.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
c. die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
d. den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
e. über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
f. die Änderungen in der Beitragsordnung und der Finanzordnung zu beschließen und
g. die Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro und die Frage, ob und in welchem Umfang der Verein Angestellte beschäftigt, zu beschließen.

2. Die ordentliche Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Der Termin soll im ersten Halbjahr des Jahres liegen.

3. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt, ist unverzüglich und unter der Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Versammlung einberufen, entweder ...

a) durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (Weißenburger Tagblatt) oder
b) in Textform gegenüber allen Mitgliedern. In diesen Fall gilt die Ladungsfrist als gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor der Versammlung so versendet wurde, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang alle Mitglieder binnen einer Woche erreicht.

Die Einladung muss den Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse angeben.

5. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

6. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl (schriftliche Abstimmung) zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl, einschließlich der Mitteilung der zu den Tagesordnungspunkten im Zeitpunkt des Versandes der Unterlagen vorliegenden Anträge, sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.

Durch Fernwahl abgegebene Voten und auf diesem Wege gestellte Anträge müssen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Sie werden wie die Stimmen oder Anträge der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gezählt und behandelt.

7. Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter, schriftlicher oder elektronischer Form niederzulegen und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Urkunde ist von dem protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen bzw. zu signieren.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Die Auflösung des Vereins und jeder Beschluss, der zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit führt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a. Vorsitzender
b. Stellvertretender Vorsitzender
c. Schatzmeister
d. nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bis zu neun Beisitzer

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

3. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.

4. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt erstmalig in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2013, danach jeweils in der in das dritte Jahr nach der Wahl des Vorstandes fallenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

5. Abweichend hiervon kann ein neuer Vorstand oder ein Ersatzmitglied gewählt werden, wenn der Vorstand oder ein Mitglied zurücktritt, die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt oder die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

6. Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.

7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Geschäfte mit einem Volumen von mehr als € 10.000 sowie die Veräußerung von Internetdomains bedürfen der Vertretung durch den Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss in geeigneter Form zugänglich zumachen.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Gesamtvorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einberufen.

10. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

11. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 11 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

4. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.



§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Oktober 2011 beschlossen.



Unterschriften